Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht in einem einzelnen Paragrafen abschließend geregelt. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Werkvertragsrecht, Bürgschaftsrecht und den vertraglich vereinbarten Sicherheiten.
Wichtige Grundlagen sind:
• §§ 631 ff. BGB: Regelungen zum Werkvertrag und zu den Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer
• §§ 633 ff. BGB: Regelungen zu Mängelansprüchen und den Rechten des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung
• §§ 765 ff. BGB: Allgemeine gesetzliche Regelungen zur Bürgschaft
• § 17 VOB/B: Regelungen zu Sicherheitsleistungen, wenn die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde
Bei Bauverträgen wird die Vertragserfüllungsbürgschaft häufig im Vertrag, in den besonderen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt. Dort steht zum Beispiel, in welcher Höhe die Bürgschaft gestellt werden muss, welcher Bürgschaftstext akzeptiert wird und wann die Bürgschaft zurückgegeben oder durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt wird.
Wichtig: Die VOB/B ist kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Bei öffentlichen Bauaufträgen spielt die VOB regelmäßig eine wichtige Rolle, bei privaten Bauverträgen gilt sie nur bei entsprechender vertraglicher Einbeziehung.