Geschäftsstelle Pietsch & Team
Die Bürgschaftsexperten
ERGO Bürgschaftsversicherung Beratung
In vielen Bereichen sorgen Bürgschaften auf erstes Anfordern für finanzielle Sicherheit. Sie bieten dem Sicherungsnehmer schnelle Liquidität, birgt für den Bürgen jedoch erhebliche Risiken. Umso wichtiger ist es, die Rechtslage, Funktionsweise und Grenzen dieses Bürgschaftstyps zu kennen.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen, die garantierte Summe an den Begünstigten auszuzahlen, sobald dieser dies verlangt – ohne dass der Bürge Einwendungen prüfen oder geltend machen kann.
So funktioniert’s – Ablauf im Überblick:
1. Anforderung: Der Gläubiger fordert schriftlich die Bürgschaftssumme an („auf erstes Anfordern“).
2. Zahlungspflicht: Der Bürge muss unverzüglich zahlen – ohne den zugrunde liegenden Vertrag zu prüfen.
3. Kein Widerspruch möglich: Einwendungen oder Aufrechnungen darf der Bürge nicht geltend machen.
4. Rückforderung: Nur nach der Zahlung kann der Bürge versuchen, den Betrag zurückzufordern – wenn der Abruf unberechtigt war.
Diese Ausgestaltung macht sie attraktiv für Auftraggeber, Vermieter oder öffentliche Einrichtungen, da sie einen sofortigen Zugriff auf das Geld gewährleistet. Im Gegensatz zur klassischen Ausfallbürgschaft handelt es sich hierbei um eine Art Zahlungsgarantie.
Nach erfolgter Zahlung kann der Bürge versuchen, den Betrag vom Hauptschuldner oder (bei unberechtigtem Abruf) vom Gläubiger zurückzufordern.
In der Praxis ist das jedoch mit hohen Hürden verbunden:
Der Aufwand zur Rückholung der Beträge ist mit Zeit, Kosten und Prozessrisiken verbunden. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern dient dem Sicherungsnehmer, stellt für den Bürgen jedoch ein hohes Risiko dar. Die Auszahlungspflicht greift ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Zwischen den Parteien bestehen dabei mehrere Rechtsverhältnisse:
Tipp: Um spätere Rückforderungen rechtssicher durchsetzen zu können, sollten die vertraglichen Bedingungen im Vorfeld eindeutig dokumentiert und regelmäßig geprüft werden. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Blog.
Bürgschaften unterscheiden sich nicht nur in ihrer rechtlichen Struktur, sondern auch in ihrem Risiko- und Sicherheitsniveau. Ein gezielter Vergleich hilft dabei, die passende Absicherungsform für konkrete Geschäftssituationen zu wählen.
Während z. B. eine klassische Gewährleistungsbürgschaft die Geltendmachung von Einreden erlaubt, ist dies bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgeschlossen. Ebenso unterscheidet sich die Anzahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern von flexibleren Formen, bei denen Prüfpflichten vor Auszahlung bestehen.
Eine flexible Alternative ist die Mietkautionsversicherung im Gewerbe, bei der Einreden möglich sind und weniger Risiken für den Bürgen bestehen.
Die folgende Tabelle zeigt im Überblick die Unterschiede ausgewählter Bürgschaftsformen hinsichtlich Einrede-Möglichkeit und typischem Einsatzbereich:
| Bürgschaftsform | Einrede möglich? | Typischer Einsatz | Haftungsrisiko | Rechtslage |
|---|---|---|---|---|
| Bürgschaft auf erstes Anfordern | Nein | Miete, Anzahlungen, Vergaben | Hoch | Häufig strittig, Missbrauchsgefahr |
| Mietbürgschaft auf erstes Anfordern | Nein | Gewerbliche Mietverhältnisse | Hoch | Ähnlich risikobehaftet |
| Bankbürgschaft auf erstes Anfordern | Nein | Projekte mit hoher Auftragssumme | Hoch | Bank darf nicht prüfen – direkte Haftung |
| Anzahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern | Nein | Bau-/Anlagenbau bei Vorkasseforderungen | Hoch | Vertraglich oft vorgeschrieben |
| Klassische Gewährleistungsbürgschaft | Ja | Bau- und Werkverträge | Mittel | Relativ klare Rechtslage |
| Vertragserfüllungsbürgschaft | Ja | Absicherung während Projektlaufzeit | Mittel | Eingeschränkte Haftung, besser kontrollierbar |
| Mietkautionsversicherung | Ja (normale Bürgschaft mit Einrede) | Gewerbliche Mietverhältnisse | Niedrig | Versicherungsrechtlich reguliert |
Lesetipp: Werkverträge vs. Dienstverträge: sichere Vertragswahl.
Weitere Bürgschaftsformen wie die Bietungsbürgschaft oder die Bauhandwerkersicherung bieten spezielle Einsatzmöglichkeiten in öffentlichen Ausschreibungen und Bauprojekten.
Kurzfassung: Während die Bürgschaft auf erstes Anfordern schnelle Liquidität bietet, birgt sie für den Bürgen ein deutlich höheres Risiko. Im Gegensatz zu Einrede-Bürgschaften, bei denen zunächst die Forderung geprüft wird.
Wird eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB verwendet – etwa bei Mietverträgen oder Anzahlungsvereinbarungen –, ist Vorsicht geboten. Der BGH stuft solche Klauseln als unzulässig ein, wenn sie den Bürgen unangemessen benachteiligen. Vorwiegend betroffen sind die Mietbürgschaft auf erstes Anfordern und die Anzahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern, wenn der Begünstigte keine Pflichtverletzung nachweisen muss. Eine rechtssichere Formulierung ist daher unerlässlich, um Streitigkeiten und Unwirksamkeit zu vermeiden.
In der Praxis ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern ein gängiges Sicherungsinstrument in verschiedenen Branchen:
Informieren Sie sich ergänzend zur Bürgschaftsversicherung auch über die ERGO Kautionsversicherung, um weitere Sicherungsformen für gewerbliche Verträge kennenzulernen.
Diese Anwendungsfälle zeigen: Der Einsatz dieser Bürgschaftsform erfolgt gezielt dort, wo schnelle Liquiditätssicherung im Vordergrund steht, aber auch das Risiko für den Bürgen entsprechend hoch ist.
Die Bürgschaft auf erste Anforderung stellt für den Bürgen ein starkes Vertragsverhältnis dar. Sie kombiniert eine hohe Verlässlichkeit für den Sicherungsnehmer mit einer eingeschränkten rechtlichen Position des Bürgen.
Um diese Bürgschaftsform realistisch bewerten zu können, ist ein strukturierter Vergleich der Vorteile und Nachteile erforderlich:
| Vorteile für den Bürgen | Risiken für den Bürgen |
|---|---|
| Klare, vertraglich definierte Verpflichtung | Sofortige Auszahlung ohne Prüfung der Forderung |
| Planbare Bürgschaftssumme im Rahmen eines Avalrahmens | Keine Einredemöglichkeiten vor Auszahlung |
| Hohe Akzeptanz bei Auftraggebern und Vermietern | Rückforderung nur über nachgelagerte Gerichtsverfahren |
| Einsatz als Bankbürgschaft auf erstes Anfordern mit standardisierten Prozessen | Missbrauchsrisiko bei unberechtigtem Abruf |
| Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bei Ausschreibungen | Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bei Ausschreibungen |
Abschließend zeigt sich, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern für den Bürgen nur dann sinnvoll ist, wenn Vertragsbedingungen, Verwendung und Rechtsverhältnisse eindeutig geregelt sind. Eine sorgfältige Prüfung der Bürgschaftsform sowie der Einsatz alternativer Sicherheiten können helfen, finanzielle und rechtliche Risiken nachhaltig zu begrenzen
Tipp: Unser kompaktes Erklärvideo zur Bürgschaftsversicherung unterstützt bei der Veranschaulichung.
Grundsätzlich ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern legal und in vielen Branchen ein anerkanntes Sicherungsmittel. Ihre Zulässigkeit hängt jedoch stark vom Einzelfall ab, insbesondere dann, wenn sie in AGB oder Standardverträgen verwendet wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit § 765 ff. entschieden, dass bestimmte Ausgestaltungen – z. B. in Bauverträgen – unangemessen sein können, wenn sie dem Bürgen keine Möglichkeit zur Prüfung einräumen.
In der Praxis ist daher zwischen vertraglich vereinbarten Bürgschaften und AGB-Regelungen zu unterscheiden. Während eine individuell verhandelte Bankbürgschaft auf erstes Anfordern wirksam sein kann, sind pauschale Klauseln in Formularverträgen häufig unwirksam.
Unternehmen sollten die rechtliche Gestaltung und Formulierung daher sorgfältig prüfen lassen.
Hinweis: Worauf Sie bei der Formulierung achten sollten, erfahren Sie in unserem Beitrag: was sollte ein Bürgschaftstext-Muster beinhalten?
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern bietet Sicherheit für den Sicherungsnehmer, birgt jedoch einige Risiken für den Bürgen. Ob als Mietbürgschaft auf erstes Anfordern, Bankbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern: Entscheidend ist stets die rechtssichere Ausgestaltung.
Ein sorgfältiger Vergleich mit alternativen Bürgschaftsformen, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Ausschluss missverständlicher AGB-Klauseln helfen dabei, Haftungsrisiken auf beiden Seiten des Vertrags zu minimieren.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine besondere Form der Bürgschaft, bei der der Bürge verpflichtet ist, dem Gläubiger auf bloßes Verlangen (also “auf erstes Anfordern”) sofort den vereinbarten Betrag zu zahlen – ohne Prüfung der Forderung oder Einrede. Diese Bürgschaftsform wird vor allem im Bau-, Miet- oder Lieferbereich eingesetzt, um dem Begünstigten schnelle Liquidität zu sichern. Für den Bürgen ist sie mit einem erhöhten Risiko verbunden, da er zunächst zahlen muss, auch wenn die Forderung unberechtigt sein sollte.
Es gibt verschiedene Formen wie die Bankbürgschaft, Mietbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Sie unterscheiden sich je nach Einsatzbereich, z. B. Infrastrukturprojekte, Mietverträge oder Anzahlungen auf Bestellungen. Allen gemeinsam ist: Der Bürge zahlt sofort, ohne Prüfung des Anspruchs.
Die Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen zur sofortigen Auszahlung des vereinbarten Betrags, sobald der Gläubiger dies verlangt – unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt ist. In der Praxis bedeutet das: Der Bürge zahlt zuerst und muss eine mögliche Rückforderung notfalls auf dem Klageweg geltend machen. Dadurch entsteht ein deutlich höheres Risiko im Vergleich zu Bürgschaften mit Einredemöglichkeit.
Ja, bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern verzichtet der Bürge ausdrücklich auf die sogenannte Einrede der Vorausklage. Das bedeutet: Er muss zahlen, ohne dass der Gläubiger zuvor versucht, die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner durchzusetzen oder ihre Berechtigung nachzuweisen. Dieser Verzicht erhöht das Risiko des Bürgen deutlich – und macht den Charakter der Bürgschaft zur sofort greifenden Garantie.
Im Unterschied zur Bürgschaft ist die Garantie auf erstes Anfordern ein eigenständiges Zahlungsversprechen und unabhängig vom zugrunde liegenden Vertrag. Sie verpflichtet den Garantiegeber – häufig eine Bank oder Versicherung – zur sofortigen Zahlung an den Begünstigten, ohne dass dieser die Anspruchsgrundlage nachweisen muss.
Zu den drei häufigsten Bürgschaftsarten zählen die Anzahlungsbürgschaft, die Vertragserfüllungsbürgschaft und die Gewährleistungsbürgschaft. Sie sichern unterschiedliche Phasen eines Projekts ab – von der Vorauszahlung bis zur Abnahme. In besonders kritischen Fällen werden sie als Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgestaltet, um dem Sicherungsnehmer schnelle Liquidität zu gewährleisten.
Die Bürgschaft tritt in Kraft, sobald der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen und die Urkunde übergeben wurde. Bei Bankbürgschaften auf erstes Anfordern kann dies auch digital erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Zahlung – unabhängig davon, ob die Hauptleistung bereits vollständig erbracht wurde oder nicht.
Grundsätzlich ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern rechtlich zulässig. Sie kann jedoch unwirksam sein, wenn sie z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird und den Bürgen unangemessen benachteiligt. Vor allem im Bau- und Mietrecht haben Gerichte entsprechende Klauseln bereits mehrfach beanstandet. Eine individuelle vertragliche Vereinbarung ist daher vorzuziehen.
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