Innerhalb der vertraglichen vereinbarten Gewährleistungsfrist kann der Auftraggeber (z.B. Bauherr) vom Auftragnehmer (z.B. Bauunternehmen), für möglicherweise auftretende Leistungsmängel, einen sogenannten Sicherheitseinbehalt von bis zu 5% der Rechnung einbehalten.
Bei einer Gewährleistungsbürgschaft nach VOB bleiben somit 5% der Auftragsrechnung für 4 Jahre geblockt und werden nicht an den Auftragnehmer ausbezahlt. Das in den Sicherheitseinbehalten gebundene Kapital kann nicht für andere Projekte verwendet werden. Durch eine hohe Anzahl von Aufträgen addieren sich diese Sicherheitseinbehalte zu nicht unerheblichen Summen und bringen die betroffenen Unternehmen oftmals in beträchtliche Liquiditätsprobleme.
Diesen geschäftsbehinderten Vorgang kann der Auftragnehmer umgehen, indem er einen Bürgen einsetzt. Der Bürge, meist eine Versicherung oder eine Bank, verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger (Auftraggeber) zur Erfüllung der Gewährleistung.
Es könnte beispielsweise nach einigen Jahren dazu kommen, dass ein Bauunternehmen insolvent geht. Somit müsste der Bürge der Zahlungsverpflichtung aus der Gewährleistung nachkommen.
Dies wird in einer Bürgschaftsurkunde zwischen den beteiligten Parteien geregelt. Mit aushändigen der Bürgschaftsurkunde und der damit gewährten Gewährleistungsbürgschaft wird der Auftraggeber zur Zahlung der vollen Auftragssumme verpflichtet. Dadurch bleibt der Auftragnehmer liquide und wettbewerbsfähig für andere Aufträge.